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Ansprechpartnerin

Frau
Dr. med. Ingeborg Erichsen

Geschäftsführerin / Ltd. Betriebsärztin

Deutsches Rotes Kreuz
Arbeitsmedizin und Gesundheitsschutz GmbH

Am Burgacker 30
47051 Duisburg
Tel.: 0203 34868600

Praxisanschrift:

Deutsches Rotes Kreuz
Arbeitsmedizin und Gesundheitsschutz GmbH

Düsseldorfer Str. 2
47051 Duisburg
Tel.: 0203 34868600

Arbeitsmedizin@drk-duisburg.de

DRK Arbeitsmedizin und Gesundheitsschutz Rhein-Ruhr GmbH

1. Arbeitsmedizin

Jedes Unternehmen ist verpflichtet, viele  arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Vorgaben und Gesetze einzuhalten. Dies erfordert einen schnellen, umfassenden Überblick und eine professionelle Beratung zu allen Erfordernissen des betrieblichen Gesundheitsschutzes.

Der DRK Kreisverband Duisburg e.V. hat daher  eine Tochtergesellschaft gegründet:

DRK Arbeitsmedizin und Gesundheitsschutz Rhein-Ruhr GmbH.

Arbeitsmedizin ist das Fachgebiet für Gesundheitsförderung und Prävention.

Wir bieten unseren Kunden ein modernes, integratives und somit ganzheitliches Leistungsspektrum an. Individuelle Lösungen werden gemeinsam mit Ihnen an Ihren Betrieb angepasst und weiterentwickelt.

Die Basis guter Arbeitsmedizin bedeutet für uns eine vertrauensvolle und kontinuierliche Zusammenarbeit.

Wir fühlen uns den Grundsätzen des DRK verpflichtet und bieten daher für die hauptamtlichen Mitarbeiter und ehrenamtlichen DRK-Mitglieder eine optimale - an den Aufgaben im DRK ausgerichtete - arbeitsmedizinische Betreuung an.

Nutzen Sie das „Muss“ der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsmedizin ganz bewusst für gesunde Mitarbeiter mit guter Leistungsfähigkeit und hoher Motivation als entscheidenden Faktor für den Erfolg Ihres Unternehmens!

Sprechen Sie uns einfach an, wir beraten Sie gerne.

2. Gesundheitsschutz

Ziel ist es positiv auf die verhaltens- und verhältnisbedingten Umstände, die einen Einfluss auf die Gesundheit des Einzelnen haben, einzuwirken.

Dazu bieten wir u.a. besondere Sprechstunden an, in denen sich Mitarbeiter - mit ihren speziellen gesundheitlichen Einschränkungen in Bezug zum Arbeitsplatz beraten lassen können.

Themen sind z.B.:  

  • Unterstützung im BEM,
  • Empfehlung zur Gesundheitsförderung,
  • Reha-Maßnahmen initiieren.

 Unser Angebot:

  • Betreuung nach § 3 ASiG
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Eignungsuntersuchungen
  • Beratungen
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Begehungen
  • Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss
  • Unterweisungen
  • BEM

Das Wichtigste ist die Gesundheit der Menschen im Unternehmen

Den Spruch „Gesundheit ist nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts“, kennen die meisten. Aber Gesundheit fällt eben oft erst auf, wenn sie fehlt.

Dies zu ändern und Gesundheit als Gesamtbild aus körperlichem, geistig-seelischem und sozialem Wohlbefinden zu erhalten, stabilisieren und Erkrankte zu unterstützen Gesundheit wiederherzustellen, ist das Ziel einer präventiven (vorsorgenden) Medizin.

Arbeitsmedizin ist diese vorbeugende bzw. vorsorgende Medizin, denn sie hat als Ziel,
die Menschen zu unterstützen und zu befähigen gesund zu bleiben, speziell in Bezug auf die Arbeit.

Als Fachärztin[1] für Arbeitsmedizin ist es meine Aufgabe

  • arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen
  • zu helfen, sie zu verhindern, durch
    • aufdecken der Ursachen von arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen, arbeitsbedingten Erkrankungen, Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen
    • Ableiten von präventiven Maßnahmen ab;
  • einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit leisten durch
    • Mitwirkung bei der Förderung, dem Erhalt und der Wiederherstellung der individuellen Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit.
  • weiterentwickeln des betrieblichen Gesundheitsschutz.

Arbeitsmedizinerinnen agieren nicht einfach so, sondern aufgrund gesetzlicher Vorgaben, die die Tätigkeit begründen:

  1. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das unter anderem in §3 einen nicht abschließenden Katalog betriebsärztlicher Aufgaben enthält
  2. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), in § 11 wird die Notwendigkeit der arbeitsmedizinischen Vorsorge definiert.
  3. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ergänzt das ArbSchG und erläutert, wann und wie diese Vorsorge mit Leben erfüllt werden soll.
  4. Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) sind die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.

Die wesentliche Aufgabe einer Betriebsärztin ist es eine Beraterin und Begleiterin in allen medizinischen Fragen zu sein für alle am Gesundheitsschutz Beteiligte:

  • die Arbeitgeberinnen,
  • die Arbeitnehmerinnen und
  • die Interessenvertretungen.

[1] Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die weibliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

Was macht die Betriebsärztin ganz praktisch?

Die wesentliche Aufgabe ist Beratung und Begleitung der Menschen.

Dabei ist es wichtig, dass die ÄRZTLICHE SCHWEIGEPFLICHT gilt – und das nicht nur weil Gesetze es vorschreiben, sondern weil ich mir immer vorstelle, wie erschreckend  ich es fände, wenn andere über meine Gesundheit, Krankheit oder gesundheitlichen Probleme von Dritten informiert würden.

Die betriebliche Vorsorge besteht aus drei Elementen:

Gefährdungsbeurteilung Unterweisung Arbeitsmedizinische Vorsorge
Beteiligung der Betriebsärztin Allgemeine (kollektive) arbeitsmedizinische Beratung Individuelle Aufklärung und Beratung
Beratung der Arbeitgeberinnen Die Betriebsärztin berät die Arbeitgeberinnen dahingehend, dass
  • eine ergonomische und menschengerechte Gestaltung der Arbeit erfolgt
  • die Gesundheit der Beschäftigten bestmöglich geschützt, erhalten und gefördert wird,
  • die ausgeübte Tätigkeit zu keinem Gesundheitsschaden bei den Beschäftigten führt.
Dazu nimmt die Betriebsärztin z.B. regelmäßig an Begehungen und dem (ASA) Arbeitsschutzausschuss teil.
Kollektive Information der Beschäftigten Die Betriebsärztin informiert eine Gruppe von Mitarbeiterinnen über die gesundheitsgefährdenden Aspekte ihrer Tätigkeit und wie sie damit umgehen können. Sie möchte durch Aufklären und Sensibilisieren die Beschäftigten befähigen, Eigeninitiative und Verantwortungsgefühl für ihre eigene Gesundheit am Arbeitsplatz zu entwickeln  Individuelle Beratung und Vorsorge Hier klärt die Betriebsärztin die einzelne Mitarbeiterin auf, über die Wechselwirkungen von Gesundheit und der ausgeübten Tätigkeit. Sie weist auf die individuellen gesundheitlichen Risiken hin, gibt Empfehlungen zum gesundheitlichen Verhalten – nicht nur für den Arbeitsplatz.

[2] Bundesärzteordnung;
  Berufsordnung für Ärztinnen im Bereich der Ärztekammer Nordrhein

Untersuchungsspektrum

  • Messung der Körpermaße
    • Körpergröße, Körpergewicht und Bauchumfang
    • Berechnung des Body-Mass-Index (BMI) und der Waist to Hip Ratio (WHR)
  • Bestimmung der Vitalparameter
    • Blutdruck
    • Körpertemperatur
    • Atem- und Herzfrequenz
  • Untersuchung des Sehvermögens
    • Sehschärfe (Nähe, Ferne)
    • Farbsinnprüfung (Farbtafeln nach Velhagen und Ishihara)
    • Räumliches Sehen
    • Akkommodationsbreitenmessung
    • Amsler-Test (Screening Makula-Degeneration)
    • Kontrastsehen
    • Dämmerungssehen und Blendungsempfindlichkeit
    • Perimetrie (Gesichtsfelduntersuchung)
  • Untersuchung des Hörvermögens
    • Tonaudiometrie (Luft- und Knochenleitung, Weber- und Rinne-Test)
  • Untersuchung der Lungenfunktion
    • Spirometrie
  • EKG und Ergometrie
    • Ruhe-EKG
    • Belastungs-EKG (Ergometrie)
  • Labordiagnostik
    • Sofortige Blutzucker- und Blutfettwertbestimmung (Cholesterinwert)
    • Urin-Schnelltest (pH, Leukozyten, Erythrozyten, Nitrit, Protein, Glucose etc.)
    • Umfassende Blut-, Urin- und Stuhluntersuchungen (Partner-Labor)
    • Biomonitoring von Gefahrstoffen im Blut und im Urin (Partner-Labor)

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Durch die gute apparative Ausstattung der „Praxis“ können viele der in der ArbMedVV beschriebenen Vorsorgen, diverse Eignungsuntersuchungen (Einstellungsuntersuchung, Tauglichkeit bei Fahr-Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Tätigkeiten mit Absturzgefahr) und viele der gesetzlich vorgeschriebenen Tauglichkeitsuntersuchungen (z.B. nach FeV – Führerschein, Personenbeförderungsscheine) durchgeführt werden.

Vorsorge

Die ArbMedVV und das ArbSchG unterscheiden zwischen:

  • Pflichtvorsorge,
  • Angebotsvorsorge und
  • Wunschvorsorge.

Der Anhang der ArbMedVV regelt genau, wann eine Pflicht- und wann eine Angebotsvorsorge erforderlich sind.

Bei der Pflichtvorsorge

  • muss die Arbeitgeberin (AG) der Arbeitnehmerin (AN) die Untersuchung anbieten und
  • die AN muss teilnehmen.

Die Teilnahme an der Untersuchung ist die Voraussetzung für die Aufnahme und Ausführung der Tätigkeit.
D.h. andersherum: Wer nicht an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat, darf nicht mit der entsprechenden Tätigkeit betraut werden.

Bei der Angebotsvorsorge

  • muss die AG der AN die Untersuchung anbieten und
  • die AN kann freiwillig teilnehmen.

Die Teilnahme ist freiwillig und es hat keinerlei Konsequenzen für die AN ob sie teilnimmt oder nicht, deshalb ANGEBOT.

Bei der Wunschvorsorge

geschieht die Vorsorge auf Wunsch der AN, wenn diese einen Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und der Tätigkeit vermutet.

Die DRK Arbeitsmedizin und Gesundheitsschutz unterstützt die betreuten Unternehmen durch die Erstellung einer arbeitsmedizinischen Vorsorge-Matrix für die Beschäftigten anhand der Gefährdungsbeurteilung.

Eignungsuntersuchungen

Bei den Eignungsuntersuchungen gilt es grundsätzlich zu unterscheiden, ob es Eignungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind, z.B. gemäß

  • der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
    • Führerscheinverlängerungen z.B. für LKW-Fahrer
    • Personenbeförderungsscheine
  • der Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV)
    • FwDV 7 Tragen von schwerem Atemschutz (G 26.3)
    • dem Rettungsdienstgesetz NRW
  • Eignung gem. § 4
    • Sehfähigkeitsnachweis für Qualitätsprüfer z.B.
    • ZFP-Prüfung nach DIN EN ISO 9712

und Anforderungen die unter anderem durch die DGUV festgelegt wurden:

  • Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G 25)
    • z.B. für Kranführer und für Staplerfahrer
  • Arbeiten mit Absturzgefahr (G 41)
  • Baumarbeiten (H 9-Untersuchung)

Auch Einstellungsuntersuchungen sind Eignungen in Hinblick auf die Tauglichkeit für den angestrebten Arbeitsplatz.

Wer welche Eignungsuntersuchung im jeweiligen Betrieb erhalten soll / muss, sollte in Betriebsvereinbarungen, Beschlüssen des ASA festgelegt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass gesetzliche Vorgaben nicht ausgehebelt werden dürfen.

Besondere Untersuchungen nach gesetzlichen Vorschriften

Die vorgeschriebenen Untersuchungen nach diversen Rechtsvorschriften z.B.:

  • dem Arbeitszeitgesetz (Nachtarbeit)
  • dem Jugendarbeitsschutzgesetz
  • dem Mutterschutzgesetz

werden durchgeführt.

Besondere Angebote

Auch die Beteiligung an der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) z.B. durch

  • Vorträge und Seminare
  • Teilnahme an Gesundheitstagen, Gesundheitsaktionen

am Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) mit Beratung zur

  • Analyse,
  • Planung,
  • Durchführung und
  • Evaluation

und am Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) sind Bestandteile des Angebots der DRK Arbeitsmedizin und Gesundheitsschutz Rhein-Ruhr GmbH.

Außerdem werden auch

  • Beratung bei Alkohol- oder anderer Suchtmittelproblematik
  • Arbeitsplatzanalyse und Erstellung eines individuellen Einsatzprofils
  • Begutachtung leistungsgewandelter Mitarbeiter
  • Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Berufsalltag nach Arbeitsunfähigkeit (z.B. stufenweise Wiedereingliederung)

als Dienstleistungen angeboten.

Verkehrsmedizin

Taxi-, Bus- und LKW-Fahrer tragen eine hohe Verantwortung. Die Fahrerlaubnisverordnung schreibt deshalb eine regelmäßige Überprüfung des Sehvermögens und der gesundheitlichen Eignung vor.

Taxi- und Busfahrer müssen zusätzlich ihre psychomentale Leistungsfähigkeit nachweisen.

In unserer Praxis können alle Untersuchungen zur Erteilung und Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durchgeführt werden.

Welche Untersuchung bzw. Bescheinigung nach Fahrerlaubnisverordnung zur Erteilung der jeweils gewünschten Fahrzeugklasse erforderlich ist, legt die Fahrerlaubnisbehörde fest.

Wir empfehlen, sich vor Anmeldung zur Untersuchung bei der zuständigen Behörde zu erkundigen.

Fahrererlaubnisklassen

C / C1 / CE / C1E (LKW)

Untersuchungen

  • Sehvermögen einschließlich Gesichtsfelduntersuchung
  • körperliche Eignung

D / D1 / DE / D1E (Bus)

Untersuchungen

  • Sehvermögen einschließlich Gesichtsfelduntersuchung
  • körperliche Eignung
  • Reaktions- und Aufmerksamkeitstest (bei Erstuntersuchung und ab dem 50. Lebensjahr)

Taxi/ Fahrgastbeförderung

Untersuchungen

  • Sehvermögen einschließlich Gesichtsfelduntersuchung
  • körperliche Eignung
  • Reaktions- und Aufmerksamkeitstest (bei Erstuntersuchung und ab dem 60. Lebensjahr)